Können Testamentsvollstrecker bei befreiter Vorerbschaft ohne Mitwirkung des Vorerben Immobilien veräußern?
Ein Fall aus der grenzüberschreitenden Erbrechtspraxis: Wer darf über eine spanische Immobilie verfügen, wenn deutsches Erbrecht mit Testamentsvollstreckung und befreiter Vorerbschaft auf ein spanisches Grundbuch trifft?
23. Juni 2026
In der grenzüberschreitenden Nachlassabwicklung zwischen Deutschland und Spanien stellt sich häufig die Frage, wer über einen Nachlassgegenstand verfügen darf. Besonders unübersichtlich wird es, wenn ein deutsches Testament sowohl eine Testamentsvollstreckung als auch eine Vor- und Nacherbfolge anordnet und zum Nachlass eine Immobilie in Spanien gehört.
Zwei Rechtsinstitute, die sich überlagern
Die Vor- und Nacherbeneinsetzung nach §§ 2100 ff. BGB bindet den Vorerben: Er ist Erbe, aber nur auf Zeit, und in seinen Verfügungen beschränkt. Die Befreiung nach § 2136 BGB hebt einen Teil dieser Beschränkungen auf — insbesondere kann der befreite Vorerbe über Grundstücke verfügen.
Die Testamentsvollstreckung wiederum entzieht dem Erben die Verwaltung des Nachlasses und überträgt sie dem Testamentsvollstrecker. Ordnet ein Testament beides an, überlagern sich zwei Verfügungsbefugnisse.
Die spanische Seite
Für die Eintragung im Registro de la Propiedad kommt es darauf an, dass die Verfügungsbefugnis nach dem anwendbaren Erbstatut nachgewiesen wird. Nach der EU-Erbrechtsverordnung ist das bei einem deutschen Erblasser regelmäßig deutsches Recht — mit der Folge, dass ein spanischer Registerführer eine deutsche Rechtsfigur beurteilen muss, die das spanische Recht so nicht kennt.
In der Praxis führt das dazu, dass der Nachweis besonders sorgfältig aufbereitet werden muss: Europäisches Nachlasszeugnis oder Testamentsvollstreckerzeugnis, beglaubigte Übersetzung, Apostille — und eine Darstellung, aus der sich die Reichweite der Befugnisse eindeutig ergibt.
Was wir Mandanten raten
Wer eine Immobilie in Spanien im Nachlass hat, sollte die Frage der Verfügungsbefugnis nicht erst im Erbfall klären. Ein Testament, das in Deutschland sauber funktioniert, kann in Spanien zu monatelangen Verzögerungen führen, wenn seine Konstruktion im dortigen Register nicht abbildbar ist.
Umgekehrt lassen sich viele dieser Probleme durch eine vorausschauende Gestaltung vermeiden — einschließlich der Rechtswahl nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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